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AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co. KG – im Folgenden Veranstalterin genannt – und dem Aussteller für die Teilnahme als Aussteller auf Karrieremessen der Veranstalterin.

Diese AGB gelten nur, wenn der Aussteller Unternehmer nach § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Ausstellers, die von der Veranstalterin nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, finden auf den Vertrag keine Anwendung.

2. Anmeldung

Die Anmeldung zu den Karrieremessen (Standfläche) und die Buchung von Zusatzmobiliar sowie anderen Produkten zur Messebeteiligung erfolgt online über die Website www.karrieremessen.staatsanzeiger.de.

Die Darstellung der Leistungen auf dieser Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Angebotsabgabe dar.

Indem der Aussteller die erforderlichen Formulardaten einträgt und den Button „Bestellung aufgeben“ anklickt, stimmt der Aussteller den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu und meldet sich verbindlich zu den im Warenkorb befindlichen Veranstaltungen an bzw. bucht er die im Warenkorb befindlichen Produkte verbindlich. Der Vertrag ist damit zustande gekommen.

Der Aussteller kann seine Eingaben vor Abgabe der Bestellung korrigieren. Um eine Anmeldung abzubrechen, betätigt der Aussteller die „Zurück“-Schaltfläche seines Browsers oder schließt das Fenster.

3. Teilnahmebestätigung

Der Aussteller erhält direkt im Anschluss an seine Bestellung eine Bestätigungsmail, in der die gebuchten Leistungen zusammengefasst sind.

Der Vertragstext wird von der Veranstalterin nicht gespeichert. Der Aussteller kann den Vertragstext speichern, indem er die E-Mail über die entsprechenden Funktionen („Speichern unter“) seines Browsers auf seinem Computer/Tablet/Smartphone sichert. Mit der Druckfunktion kann der Aussteller den Vertragstext ausdrucken.

Der Vertrag wird in deutscher Sprache geschlossen.

4. Untervermietung 

Will ein Aussteller seinen Stand ganz oder teilweise untervermieten oder einem anderen kostenlos überlassen, so muss die Veranstalterin dem vorab textlich zustimmen. Verstößt der Aussteller gegen diese Pflicht zur vorherigen Genehmigung, muss er 50 % der vereinbarten Standmiete zusätzlich an die Veranstalterin zahlen. Die Veranstalterin kann bei nicht genehmigter Untervermietung oder Überlassung an Dritte verlangen, dass der Ausstellungsstand sofort geräumt wird.

5. Standzuteilung

Die Veranstalterin teilt die Standplätze zu. Dabei berücksichtigt sie die Nachfrage, die Ausstellungsfläche und technische Anforderungen. Standwünsche des Ausstellers berücksichtigt die Veranstalterin soweit möglich. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Standfläche. Mit der Ausstellerinformation kurz vor der Veranstaltung, wird der Aussteller textlich über die Position und die Nummer seines Standes informiert. Die Veranstalterin kann die zugewiesene Ausstellungsfläche und die der angrenzenden Stände auch ändern, nachdem sie die Standzuteilung bereits versendet hat. Diese Änderungen begründen keine Minderungsansprüche. Die Standflächen werden für jede Folgeveranstaltung neu vergeben.

6. Standauf- und -abbau, Standausstattung und technische Bedingungen

Es gelten die Bedingungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte. 

7. Standöffnungszeiten 

Der Aussteller ist verpflichtet, während der gesamten Veranstaltung den Stand mit den angemeldeten Ausstellungsobjekten bzw. Dienstleistungen zu belegen und mit Personal zu besetzen. Innerhalb des Ausstellungsbereiches ist das Rauchen (auch E-Zigaretten und Vapes) verboten!

8. Vorführungen 

Lautsprecher- und Musikanlagen sowie Film-, Dia- und Videovorführungen am Stand dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Veranstalterin betrieben werden. Der Aussteller hat sich ggf. bei der GEMA anzumelden und die Gebühren zu zahlen. Megafone dürfen nicht verwendet werden. Vorführungen, die Lärm, Schmutz, Abgas, o. Ä. verursachen und den ordentlichen Ablauf des Kongresses bzw. der Messe stören, sind unzulässig.

9. Bild- und Tonaufnahmen 

Die Veranstalterin ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen und den Ausstellungsständen anfertigen und für die Werbung und Presseveröffentlichungen verwenden.

10. Ausschank/ Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln

Abgesehen von der Ausgabe von Gratisproben ist dem Aussteller ein Ausschank von Wein, Bier, Spirituosen, Kaffee, sonstiger Getränke und Nahrungsmitteln verboten.

11. Fotos/Videos/Berichterstattung 

Mit der Anmeldung erklärt sich jeder Aussteller damit einverstanden, dass Fotos und Videos von ihm bzw. seinen Mitarbeitern während der Veranstaltung aufgenommen und veröffentlicht werden sowie über die Veranstaltung in Bild, Ton und Schrift berichtet wird. Die Veranstalterin darf diese Bild- und Tonaufnahmen zum Zwecke der Werbung für weitere Veranstaltungen sowie für die Berichterstattung über die Veranstaltung in Printmedien und im Internet verwenden und veröffentlichen, insbesondere auf der Homepage und in den Newslettern des Staatsanzeigers sowie in den Sozialen Medien (insbesondere Facebook, X, Xing, Youtube, Instagram, LinkedIn). Der Aussteller informiert seine Mitarbeiter hierüber.

12. Werbung 

Werbung ist nur innerhalb des Standes des Ausstellers zulässig. Werbung außerhalb des Standes ist nur zulässig, wenn die Veranstalterin diese vorher schriftlich genehmigt hat.

13. Besucherzulassung

Die Veranstaltung ist grundsätzlich publikumsoffen. Als Veranstaltungsbesuchende sind somit alle Interessierten zugelassen. Die Veranstalterin ist berechtigt, für den Zutritt zu der Veranstaltung einen Eintrittspreis zu fordern.

14. Versicherungen

Der Aussteller ist verpflichtet, vor Beginn der Veranstaltung eine allgemeine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Veranstalterin empfiehlt eine zusätzliche Versicherung gegen Verlust oder Beschädigung der Ausstellungsstücke während des Auf- und Abbaus, der Laufzeit der Ausstellung und des Transportes. Zudem wird empfohlen, eine eigene Unfall- und Diebstahlversicherung abzuschließen.

15. Haftung, Versicherung  

Der Aussteller haftet selbst für die in den Messestand eingebrachten Gegenstände bzw. das Standeigentum auch während der Auf- und Abbauzeiten. Die Veranstalterin übernimmt keine Haftung für Unfälle der Standbesucher und des Standpersonals am Stand des Ausstellers, Verluste, Diebstahl oder Beschädigung der Ausstellungsgüter.

Fehlt Mietgut, das der Aussteller über die Veranstalterin und dessen Standbaufirma bezogen hatte, oder ist dieses beschädigt, muss der Aussteller den Wiederbeschaffungspreis bezahlen. Der Haftungsausschluss betrifft auch eventuelle Bewachungsmaßnahmen des Veranstalters. Darüber hinaus haftet der Aussteller für Beschädigungen am Veranstaltungsgebäude und dessen Einrichtung, die er oder seine Beauftragten am Veranstaltungstag verursachen. Ebenso haftet er für Verluste oder Schäden, die durch Störungen in der Zuführung der Elektroanschlüsse entstehen.

Die Veranstalterin haftet für Schäden nur, sofern diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Veranstalterin nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Die Veranstalterin haftet nicht für entgangenen Gewinn oder Probleme, die sich aus dem Standort des Messestandes ergeben.

16. Absage, Unterbrechung, Verlegung und Höhere Gewalt

Die Veranstalterin ist dazu berechtigt, in begründeten Ausnahmesituationen die Veranstaltung zu verlegen, zu verkürzen, abzubrechen oder abzusagen. Eine begründete Ausnahmesituation liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geplante Durchführung oder Fortsetzung der Veranstaltung zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben oder von Sachen mit erheblichem Wert führen kann. In diesem Fall hat der Aussteller keinen Anspruch auf Ersatz der ihm hierdurch entstehenden Schäden.

Die Rechte stehen der Veranstalterin auch zu, wenn aufgrund von höherer Gewalt (z. B. technischen Störungen, , jedoch nicht beschränkt auf: behördliche Anordnungen oder dringende behördliche Empfehlung, Arbeitskampf, Terror, Naturereignisse) die störungsfreie Durchführung der Veranstaltung in einem Maße beeinträchtigt oder gefährdet ist, dass der mit der geplanten Durchführung angestrebte Veranstaltungszweck weder für die Aussteller noch für die Besuchenden und die Veranstalterin nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen erreicht werden kann.

Die Veranstalterin trifft die Entscheidung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung aller betroffenen Interessen der Messeteilnehmenden (insbesondere Ausstellenden und Besuchenden) sowohl hinsichtlich des Veranstaltungszwecks als auch hinsichtlich der gebotenen Sicherheitsüberlegungen.

Bei vollständiger Absage der Veranstaltung vor Beginn bleibt der Aussteller zur Zahlung eines angemessenen, von der Veranstalterin nach billigem Ermessen festzusetzenden Betrags zum Ausgleich der bereits entstandenen Kosten verpflichtet, der jedoch 25 % des Buchungspreises nicht übersteigen darf. Beginnend mit dem Zeitpunkt der Absage wird der Veranstalter von seiner vertraglichen Leistungspflicht frei.

Bei einer zeitlichen Verlegung des Veranstaltungszeitraums vor Beginn der Veranstaltung gilt die bestehende Vereinbarung zwischen der Veranstalterin und dem Aussteller für den neuen Veranstaltungszeitraum, sofern der Aussteller der Verlegung nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung gegenüber der Veranstalterin (in Textform, widerspricht. Im Falle des Widerspruchs hat der Aussteller zum Ausgleich bereits entstandener Kosten einen Betrag in Höhe von 25 % des Buchungspreises zu entrichten.

Bei einem vorzeitigen Abbruch (Absage, Verkürzung), einer vorübergehenden Unterbrechung nach Beginn der Veranstaltung oder bei verspätetem Beginn bleibt die Verpflichtung des Ausstellers zur Teilnahme an dem nicht abgesagten Teil der Veranstaltung und zur Zahlung des vollständigen Beteiligungspreises bestehen. Die Veranstalterin hat dem Aussteller anteilig die Kosten zu erstatten, die in Folge des Abbruchs oder der teilweisen Schließung nicht entstehen (ersparte Aufwendungen).

Die Veranstalterin ist berechtigt, von der Durchführung der Veranstaltung nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Messeteilnehmenden bis zu 10 Wochen vor Beginn der Veranstaltung Abstand zu nehmen, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit nicht erreichbar ist oder der Anmeldestand erkennen lässt, dass der mit der Veranstaltung angestrebte Branchenüberblick nicht gewährleistet ist. Mit der Absage entfallen die wechselseitigen Leistungsverpflichtungen der Vertragspartner. Weitegehende Ansprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen, die für seine Teilnahme an der Veranstaltung ggf. schon getätigt wurden.

17. Zahlungsbedingungen

Nach der Veranstaltung stellt die Veranstalterin die Messekosten dem Aussteller in Rechnung. Die Rechnung ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

18. Stornierung des Ausstellers/Stornogebühren

Eine Stornierung des Ausstellers muss in Textform erfolgen. Es fallen folgende Gebühren an:

Stornogebühren:

  •  bis 30 Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung:
     50 % des Rechnungsbetrages zur Zahlung fällig.
  • Danach:
    100 % des Rechnungsbetrages zur Zahlung fällig.

Sorgt der Aussteller für einen Ersatzmieter, stellt die Veranstalterin 100,00 Euro als Aufwandsentschädigung in Rechnung.

Die Stornogebühren werden auch fällig, wenn der Platz im Anschluss anderweitig vermietet werden kann.

Wird zur Füllung einer durch eine Stornierung entstandenen Lücke ein anderer Aussteller auf einen nicht bezogenen Stand verlegt oder der Stand in anderer Weise ausgefüllt, so hat der Mieter daraus keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete.

19. Nebenabreden

Nebenabreden zum Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Veranstalterin textlich bestätigt sind.

20. Gerichtsstand oder Insolvenz/Ausgleich des Ausstellers

Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird Stuttgart vereinbart, soweit gesetzlich zulässig.

21. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

Stand: Januar 2026