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AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co. KG – im Folgenden Veranstalterin genannt – und dem Aussteller – im Folgenden Teilnehmer / Kunde / Nutzer genannt – im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, die von der Veranstalterin nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, finden auf den Vertrag keine Anwendung.

2. Anmeldung

Die Anmeldung zu den Karrieremessen und die Buchung von Zusatzmobiliar sowie anderen Produkten zur Messebeteiligung erfolgt online über die Website www.karrieremessen.staatsanzeiger.de.

Die Darstellung der Leistungen auf dieser Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Angebotsabgabe dar.

Indem der Kunde die erforderlichen Formulardaten einträgt, die Pflicht-Check-In-Box „Ich habe die Geschäftsbedingungen gelesen und stimme ihnen zu“ auswählt und den Button „Zahlungspflichtig bestellen“ anklickt, meldet sich der Kunde verbindlich zu den im Warenkorb befindlichen Veranstaltungen an bzw. bucht er die im Warenkorb befindlichen Produkte verbindlich. Der Vertrag ist damit zustande gekommen.

Der Kunde kann seine Eingaben vor Abgabe der Bestellung korrigieren. Um eine Anmeldung abzubrechen, betätigt der Kunde die „Zurück“-Schaltfläche seines Browsers oder schließt das Fenster.

Durch seine Anmeldung zu einer Veranstaltung bestätigt der Kunde zudem, dass ihm – sofern er sich auf Rechnung seines Arbeitgebers anmeldet – alle zur Teilnahme notwendigen Genehmigungen vorliegen.

3. Bestellbestätigung

Der Kunde erhält direkt im Anschluss an seine Bestellung eine Bestätigungsmail, in der die gebuchten Leistungen zusammengefasst sind.

Der Vertragstext wird von der Veranstalterin nicht gespeichert. Der Kunde kann den Vertragstext speichern, indem er die E-Mail über die entsprechenden Funktionen („Speichern unter“) seines Browsers auf seinem Computer/Tablet/Smartphone sichert. Mit der Druckfunktion kann der Kunde den Vertragstext ausdrucken.

Der Vertrag wird in deutscher Sprache geschlossen.

4. Mieten und Kosten

Die Standmieten und weitere Kosten sind aus der Buchungsbestätigung zu entnehmen.

5. Untervermietung 

Will ein Kunde seinen Stand untervermieten oder einem anderen kostenlos überlassen, so muss die Veranstalterin dem vorab textlich zustimmen. Basis hierfür ist der Ausstellervertrag zwischen der Veranstalterin und dem im Anmeldeformular genannten Kunden. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht zur Genehmigung, muss er 50 % der Standmiete zusätzlich an die Veranstalterin zahlen. Die Veranstalterin darf bei nicht genehmigter Untervermietung oder Überlassung an Dritte verlangen, dass der Ausstellungsstand sofort geräumt wird.

6. Standzuteilung

Die Veranstalterin teilt die Standplätze zu. Dabei berücksichtigt sie die Nachfrage, die Ausstellungsfläche und technische Anforderungen. Standwünsche des Kunden berücksichtigt die Veranstalterin soweit möglich. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Standfläche. Mit der Ausstellerinformation kurz vor der Veranstaltung, wird der Kunde textlich über die Position und die Nummer seines Standes informiert. Die Veranstalterin kann die zugewiesene Ausstellungsfläche und die der angrenzenden Stände auch ändern, nachdem sie die Standzuteilung bereits versendet hat. Diese Änderungen begründen keine Minderungsansprüche. Die Standflächen werden für jede Folgeveranstaltung neu vergeben. Darüber hinaus garantiert die Veranstalterin nicht für den Erfolg der Ausstellung.

7. Standauf- und -abbau, Standausstattung und technische Bedingungen

Es gelten die Bedingungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte. 

8. Standöffnungszeiten 

Der Kunde ist verpflichtet, während der gesamten Veranstaltung den Stand mit den angemeldeten Ausstellungsobjekten bzw. Dienstleistungen zu belegen und mit Personal zu besetzen. Innerhalb des Ausstellungsbereiches ist das Rauchen jederzeit verboten!

9. Vorführungen 

Lautsprecher- und Musikanlagen sowie Film-, Dia- und Videovorführungen am Stand dürfen nur mit Genehmigung der Veranstalterin betrieben werden. Der Kunde hat sich ggf. bei der GEMA anzumelden und die Gebühren zu zahlen. Megafone dürfen nicht verwendet werden. Vorführungen, die Lärm, Schmutz, Abgas, o. Ä. verursachen und den ordentlichen Ablauf des Kongresses bzw. der Messe stören, kann die Veranstalterin untersagen.

10. Bild- und Tonaufnahmen 

Die Veranstalterin darf Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen und den Ausstellungsständen anfertigen und für die Werbung und Presseveröffentlichungen verwenden, ohne dass der Kunde Einwendungen dagegen erheben kann.

11. Ausschank/ Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln

Abgesehen von Gratisproben ist ein Ausschank von Wein, Bier, Spirituosen, Kaffee, sonstiger Getränke und Nahrungsmitteln verboten.

12. Nutzungsrechteübertragung 

Mit der Anmeldung erklärt sich jeder Kunde damit einverstanden, dass Fotos und Videos von ihm während der Veranstaltung aufgenommen und veröffentlicht werden sowie über die Veranstaltung in Bild, Ton und Schrift berichtet wird. Die Veranstalterin darf diese Bild- und Tonaufnahmen zum Zwecke der Werbung für weitere Veranstaltungen sowie für die Berichterstattung über die Veranstaltung in Printmedien und im Internet verwenden und veröffentlichen, insbesondere auf der Homepage und in den Newslettern des Staatsanzeigers sowie in den Sozialen Medien (insbesondere Facebook, X, Xing, Youtube, Instagram, LinkedIn).

13. Werbung 

Werbung jeder Art ist nur innerhalb des Standes gestattet. Werbung außerhalb des Standes müssen sich Kunden von der Veranstalterin genehmigen lassen.

14. Besucherzulassung

Die Veranstaltung ist grundsätzlich publikumsoffen. Als Veranstaltungsbesuchende sind somit alle Interessierten zugelassen. Die Veranstalterin ist berechtigt, für den Zutritt zu der Veranstaltung einen Eintrittspreis zu fordern.

15. Versicherungen

Die Kunden sind verpflichtet, vor Beginn der Veranstaltung eine allgemeine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Veranstalterin empfiehlt eine zusätzliche Versicherung gegen Verlust oder Beschädigung der Ausstellungsstücke während des Auf- und Abbaus, der Laufzeit der Ausstellung und des Transportes. Zudem wird empfohlen, eine eigene Unfall- und Diebstahlversicherung abzuschließen.

16. Haftung, Versicherung  

Der Kunde haftet selbst für die in den Messestand eingebrachten Gegenstände bzw. das Standeigentum auch während der Auf- und Abbauzeiten. Die Veranstalterin übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle der Standbesucher und des Standpersonals, Verluste, Diebstahl oder Beschädigung der Ausstellungsgüter. Fehlt Mietgut, das der Kunde über die Veranstalterin und dessen Standbaufirma bezogen hatte, oder ist dieses beschädigt, muss der Kunde den Wiederbeschaffungspreis bezahlen. Der Haftungsausschluss betrifft auch eventuelle Bewachungsmaßnahmen des Veranstalters. Darüber hinaus haftet der Kunde für Beschädigungen am Veranstaltungsgebäude und dessen Einrichtung, die er oder seine Beauftragten am Veranstaltungstag verursachen. Ebenso haftet er für Verluste oder Schäden, die durch Störungen in der Zuführung der Elektroanschlüsse entstehen. Die Veranstalterin haftet nicht für entgangenen Gewinn oder Probleme, die sich aus dem Standort des Messestandes ergeben.

17. Absage, Unterbrechung, Verlegung und Höhere Gewalt

Die Veranstalterin ist dazu berechtigt, in begründeten Ausnahmesituationen die Veranstaltung zu verlegen, zu verkürzen, abzubrechen oder abzusagen. Eine begründete Ausnahmesituation, welche eine derartige Maßnahme rechtfertigt, liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geplante Durchführung oder Fortsetzung der Veranstaltung zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben oder von Sachen mit erheblichem Wert führen kann. In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Ersatz der ihm hierdurch entstehenden Schäden.

Die Rechte nach Nr. 1 stehen der Veranstalterin auch zu, wenn aufgrund von höherer Gewalt (z. B. technischen Störungen, , jedoch nicht beschränkt auf: behördliche Anordnungen oder dringende behördliche Empfehlung, Arbeitskampf, Terror, Naturereignisse) die störungsfreie Durchführung der Veranstaltung in einem Maße beeinträchtigt oder gefährdet ist, dass der mit der geplanten Durchführung angestrebte Veranstaltungszweck weder für die Kunden, noch für die Besuchenden und die Veranstalterin nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen erreicht werden kann.

Die Veranstalterin trifft die Entscheidung gemäß Nr. 1 und Nr. 2 nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung aller betroffenen Interessen der Messeteilnehmenden (insbesondere Ausstellenden und Besuchenden) sowohl hinsichtlich des Veranstaltungszwecks, als auch hinsichtlich der gebotenen Sicherheitsüberlegungen.

Bei vollständiger Absage der Veranstaltung nach Nr. 1-3 vor Beginn bleibt der Kunde zur Zahlung eines angemessenen, von der Veranstalterin nach billigem Ermessen festzusetzenden Betrags zum Ausgleich der bereits entstandenen Kosten verpflichtet, der jedoch 25 % des Buchungspreises nicht übersteigen darf. Beginnend mit dem Zeitpunkt der Absage wird der Veranstalter von seiner vertraglichen Leistungspflicht frei.

Bei einer zeitlichen Verlegung des Veranstaltungszeitraums vor Beginn der Veranstaltung gilt die bestehende Vereinbarung zwischen der Veranstalterin und dem Kunden für den neuen Veranstaltungszeitraum , sofern der Kunde der Verlegung nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung gegenüber der Veranstalterin schriftlich (in Textform, eine E-Mail genügt) widerspricht. Im Falle des Widerspruchs hat der Kunde zum Ausgleich bereits entstandener Kosten einen Betrag gemäß Nr. 4 in Höhe von maximal 25 % des Buchungspreises zu entrichten.

Bei einem vorzeitigen Abbruch (Absage, Verkürzung), einer vorübergehenden Unterbrechung nach Beginn der Veranstaltung oder bei verspätetem Beginn bleibt die Verpflichtung des Kunden zur Teilnahme an dem nicht abgesagten Teil der Veranstaltung und zur Zahlung des vollständigen Beteiligungspreises bestehen. Die Veranstalterin hat dem Kunden anteilig die Kosten zu erstatten, die in Folge des Abbruchs oder der teilweisen Schließung nicht entstehen (ersparte Aufwendungen).

Die Veranstalterin ist berechtigt, von der Durchführung der Veranstaltung nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Messeteilnehmenden Abstand zu nehmen, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit nicht erreichbar ist oder der Anmeldestand erkennen lässt, dass der mit der Veranstaltung angestrebte Branchenüberblick nicht gewährleistet ist. Mit der Absage entfallen die wechselseitigen Leistungsverpflichtungen der Vertragspartner. Die Veranstalterin ist verpflichtet, bereits geleistete Zahlungen des Kunden zurückzuerstatten, soweit die bezahlte Leistung, zum Zeitpunkt der Absage noch nicht erbracht worden ist. Ansprüche des Kunden auf Erstattung von Aufwendungen, die für seine Teilnahme an der Veranstaltung bereits getätigt wurden oder auf Schadensersatz können aus der Absage nicht hergeleitet werden.

18. Zahlungsbedingungen

Nach der Veranstaltung stellt die Veranstalterin die Messekosten in Rechnung. Zahlung sofort nach Rechnungserhalt, spätestens 14 Tage ab Rechnungsdatum, ohne Abzug. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

19. Rücktritt

Zieht ein Kunde seine Anmeldung bzw. das Vertragsverhältnis nach eingegangener Bestätigung zurück, so muss dies textlich erfolgen. Die Veranstalterin muss dem ebenfalls textlich zustimmen. Sie kann nur zustimmen, wenn sie den frei gewordenen Platz noch anderweitig vermieten kann. Auch dann, wenn der Platz anderweitig vermietet werden kann, wird bei Stornierung des Vertragsverhältnisses eine Stornogebühr für alle entstandenen Aufwendungen erhoben.

Stornogebühren:

  •  bis 30 Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung:
     50 % des Rechnungsbetrages zur Zahlung fällig.
  • Danach:
    100 % des Rechnungsbetrages zur Zahlung fällig.

Sorgt der Kunde für einen Ersatzmieter, stellt die Veranstalterin 100,00 Euro als Aufwandsentschädigung in Rechnung.

Wird zur Füllung einer durch Rücktritt entstandenen Lücke ein anderer Aussteller auf einen nicht bezogenen Stand verlegt oder der Stand in anderer Weise ausgefüllt, so hat der Mieter daraus keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete.

20. Datenschutz

Personenbezogene Daten des Kunden, die dieser bei Anmeldung bekannt gibt, werden durch die Veranstalterin lediglich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telemediengesetzes (TMG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) elektronisch gespeichert und verarbeitet sowie vertraulich behandelt.

Die für die Veranstaltungsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im erforderlichen Umfang an von der Veranstalterin beauftragte Dienstleister weitergegeben. Die Dienstleister der Veranstalterin haben sich verpflichtet, die persönlichen Informationen gemäß des BDSG zu behandeln. Der Kunde erhält auf Nachfrage jederzeit Auskunft über die Daten, die die Veranstalterin zu seiner Person gespeichert hat.

Die Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken erfolgt ebenfalls im Rahmen des BDSG, eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht. Sie können der Nutzung Ihrer Daten jederzeit widersprechen. Dazu genügt eine Mitteilung an die Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co. KG, Breitscheidstr. 69, 70176 Stuttgart, E-Mail: karrieremessen@staatsanzeiger.de. Nach Erhalt Ihrer Mitteilung wird die Veranstalterin die Versendung von Informationsmaterial an den Kunden einstellen.

21. Nebenabreden

Nebenabreden zum Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Veranstalterin textlich bestätigt sind.

22. Gerichtsstand oder Insolvenz/Ausgleich des Ausstellers

Als Gerichtsstand für Streitigkeiten wird Stuttgart vereinbart, soweit gesetzlich zulässig.

23. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Stand: Dezember 2025